Einer Meldung der Ärztezeitung vom 25.04.18 zufolge sieht das Sozialgericht Frankfurt in einer Festpreisvereinbarung zwischen AOK Nordost und Apothekerverbänden einen Beschaffungsauftrag, der eines ordentlichen Vergabeverfahrens bedürfte. Einer der Impfstoffhersteller sieht in der Ansicht bestätigt, dass die Festpreisvereinbarung zwischen gesetzlichen Krankenkassen und den Landesapothekerverbänden Berlins, Brandenburgs sowie Mecklenburg-Vorpommerns Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Bayern und Sachsen-Anhalt im Grunde rechtswidrig ist. Exklusiven Einkaufsmodellen ist mit der Streichung des § 132.2 SB V im Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz bereits 2017 die Rechtsgrundlage entzogen worden. Derzeit stehen eine Reihe weiterer Klagen gegen das umstrittene Festpreismodell der Kassen vor verschiedenen Gerichten zur Entscheidung an.
Dr. Gunther Gosch
Quelle/Weiterlesen → Artikel von Christoph Winnat aus der Onlineausgabe der Ärztezeitung