Grippeimpfstoff-Deal der AOK Nordost unzulässig

Wie Ärztezeitung und DAZ online berichten, war das von GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG gegen die AOK Nordost sowie die Dienstleistungs-Service-Gesellschaft der Landesapotheker Berlins, Brandenburgs und Mecklenburg Vorpommerns angestrebte Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit dem einem einzigen Generikahersteller bevorzugendem Fixpreismodell im Kern erfolgreich. Die 2. Vergabekammer des Bundeskartellamts  hat dem Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 15. Mai 2018 im Wesentlichen  stattgegeben und sämtliche zwischen der AOK Nordost und den Landesapothekerverbänden abgeschlossenen Festpreis-Erstattungsvereinbarungen für unwirksam erklärt.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung maßgeblich auf die Lenkungswirkung der Festpreis-Erstattungsvereinbarungen, d. h. auf die aktive Förderung der zwischen D.S.C. und Mylan abgeschlossenen Liefervereinbarung durch die AOK Nordost. , Ohne das Vergaberecht zu berücksichtigten, treffe die Kasse eine indirekte Auswahlentscheidung. Das Modell ist insoweit (vergabe-)rechtswidrig. 

Ausschreibungsverfahren für Impfstoffe jedoch sind seit Inkrafttreten des Arzneimittelversogungstärkungsgesetz AMVSG im Mai 2017 unzulässig.   Die Liefervereinbarung zwischen D.S.C. und Mylan hat die Vergabekammer als vergaberechtlich nicht angreifbare Vereinbarung zwischen rein privaten Marktakteuren qualifiziert. Lediglich insoweit, also bezogen auf den Nachprüfungsantrag gegen D.S.C. und auf Feststellung der Nichtigkeit der Liefervereinbarung mit Mylan, hat die Kammer ihn daher verworfen.   Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Das Sozialgericht Frankfurt hatte sich kürzlich in einem von Sanofi angestrengten Verfahren entscheiden für nicht zuständig erklärt, weil eine – nach dem AMVSG unzulässige – Ausschreibung hätte stattfinden müssen.   Sollt das Urteil des Bundeskartellamtes Rechtskraft erlangt,  wäre ähnliche Absprachen zwischen gesetzlichen Krankenkassen, Landesapothekerverbänden und Milan wie beispielsweise in Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz, ebenfalls unzulässig.

    → Urteil der 2. Vergabekammer des Bundeskartellamtes

Ärztezeitung: https://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/rezepte/article/964173/grippeimpfstoff-aok-preisdeal-unzulaessig.html?wt_mc=nl.upd.AEZ_NL_NEWSLETTER.2018-05-18.Impfen.x

Link zu DAZ Online: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2018/05/17/grippeimpfstoffvereinbarung-der-aok-nordost-ist-unzulaessig